17 - Strafrecht BT I [ID:9858]
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Guten Morgen, meine Damen und Herren. Funktioniert das? Verstehen Sie mich?

Okay. Ja, also herzlich willkommen zur Vorlesung Strafrecht BT 1. Heute am Montag,

möglicherweise barmbedingt in Mittwochsbesetzung, um das mal so zu sagen.

Irgendwie ist mein Mikrofon, das ich sonst immer habe, nicht mehr in dem Schränkchen.

Wir hatten schon mal vor einiger Zeit, ich weiß nicht, schon ein paar Jahre her,

da war hier sozusagen ein fest angebrachter Präsenter, wo also dann so ein Ding für den USB-Port war

und dann so eine Fernbedienung wie die hier und die war dann irgendjemand weg, wo ich mir gedacht habe,

naja, hat wahrscheinlich jemand versehentlich gedacht, das ist seine eigene und hat sie dann mit nach Hause genommen,

dass jemand denkt, das ist mein eigenes Mikrofon, das versehentlich mit nach Hause nimmt,

das scheint jetzt irgendwie ganz skurril zu sein, wie auch immer.

Wir haben jetzt zum Glück noch dieses Teil hier, ich werde mich aber nicht erblöden, das jetzt so aufzusetzen und so rumzulaufen,

als ob ich im Callcenter arbeite, ich nehme das dann hier so in die Hand und hoffe, dass das auch funktioniert und Sie mich verstehen.

Ja, wie gesagt, wir sind heute in etwas reduzierter Montagsbesetzung, da passt es ja vielleicht auch ganz gut,

wenn wir einen vergleichsweise langen Wiederholungsblock haben, wir hatten in der vergangenen Woche, wenn Sie sich erinnern können, keine Hausaufgaben,

das heißt auch diejenigen, die jetzt heute möglicherweise aufgrund der öffentlichen Verkehrsmittel nicht kommen können, verpassen sozusagen vielleicht dann nur eine halbe Stunde oder wie auch immer,

weil wir relativ viel nochmal wiederholen werden gemeinsam, aber natürlich wollen wir auch in unserem Stoff weitermachen.

Vorab organisatorisch noch einmal der Hinweis auf die Klausur, die am Probeklausur, die am kommenden Mittwoch geschrieben wird, 8.15 Uhr hier.

Ich weise gleich darauf hin, mit Blick darauf, dass wir auch nicht wissen, wie sich die Situation dann entwickeln wird, bis dahin mit dem Streik und so weiter.

Ich werde am Mittwoch auch die Klausur sozusagen verschicken, über Stutt-Oren, sodass Sie theoretisch auch die Möglichkeit haben, die zu Hause zu schreiben

und dann bis Donnerstagnachmittag entweder per E-Mail zu übersenden oder im Sekretariat abzugeben, sodass Sie also auch, wenn Sie es nicht hierher schaffen, am Mittwoch die Möglichkeit haben, diese Probeklausur mitzuschreiben.

Gut, das dazu und dann fangen wir, wenn Sie keine organisatorischen Fragen mehr haben, mit unseren Wiederholungssachen an.

Erste Frage eigentlich ganz einfach, wann ist nach herrschender Meinung eine Aussage unwahr im Sinn der Paragraphen 153 fortfolgende STGB?

Was ist das Kriterium dafür, ob eine Aussage wahr oder unwahr ist? Was würden Sie meinen? Wonach bestimmt Sie das?

Ich würde nach der objektiven Wahrheitstheorie gehen und dann ist eine Aussage falsch oder unwahr, wenn Sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen.

Objektive Wahrheitstheorie kommt darauf an, ob die Aussage mit der Wirklichkeit übereinstimmt, Klammer auf natürlich immer mit den Einschränkungen, die wir haben, die Wirklichkeit zu erkennen.

Aber wir sind hier nicht im erkenntnistheoretischen Seminar, sondern wir müssen ja einfach nur Strafrechtsfälle lösen, das ist etwas einfacher. Und da können wir schon sagen, im Sachverhalt ist angegeben, das ist so und so.

Oder wir stellen fest, das ist so und so und der sagt etwas anderes. Es geht nicht um seine subjektive Vorstellung von der Wahrheit, sondern es geht darum, wie das objektiv ist.

Wenn er subjektiv davon ausgeht, fest die Wahrheit zu sagen und trotzdem etwas Falsches erzählt, dann ist das eben ein Problem des subjektiven Tatbestandes.

Was ist die dogmatische Bedeutung des PBS 160 StGB? Wie lässt sich der PBS 160 StGB beschreiben, warum gibt es den, warum braucht man den?

Was ist das?

Haben Sie was dazu gefunden?

Nein.

Nein. Wer kann etwas dazu sagen? Welche Bedeutung hat ja § 160 StGB?

Also, sie wurde geschaffen, damit die Regelungslücke wegen der Anstiftung zur Meinheit oder zur Falschaussage geschlossen werden kann,

weil diese Delikte eigenhändige Delikte sind und damit kann keine Mittelbaritätenschaft oder Anstiftung begründet werden.

Es ist zum großen Teil wichtig, dass mit der Anstiftung nicht stimmt.

Eine Anstiftung wäre auch bei eigenhändigen Delikten möglich.

Genauso wie bei Sonderdelikten. Der Teilnehmer muss nicht diese Eigenschaften haben.

Er muss nicht eigenhändig handeln. Natürlich kann ich jemanden zu einer falschen Aussage anstiften.

Das sehen wir mittelbar schon aus § 159, der sogar die Versuchte Anstiftung unter Strafe stellt.

Aber Sie haben recht, aufgrund der Eigenhändigkeit ist eine mittelbare Täterschaft nicht möglich.

Das heißt, es geht um die Konstellation, in der ich jemanden dazu bringe, etwas falsch auszusagen, und zwar gutgläubig.

Ich kann ihn sozusagen dazu bringen, etwas zu sagen, wovon er denkt, dass es richtig ist.

Dann haben wir keine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat.

Der macht sich nicht strafbar nach 153 Wortfolgen, allenfalls wegen 160, wegen Fahrlässigkeit.

Ich kann aber nicht anstiften, weil ich keine vorsätzliche Haupttat habe.

Es gibt keine mittelbare Täterschaft, weil es sich um eigenhändige Delikte handelt.

Insoweit kommt § 160 zur Anwendung.

Was spricht dagegen, dass man nach § 52 Zeugens verweigerungsberechtigte Personen pauschal

mit dem Argument aus dem Anwendungsbereich des § 157 Absatz 1 herausnimmt, dass man sagt,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:30:43 Min

Aufnahmedatum

2018-12-10

Hochgeladen am

2018-12-12 09:38:32

Sprache

de-DE

Tags

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